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   BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 429/62   

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BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 429/62 (https://dejure.org/1963,618)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1963 - 1 AZR 429/62 (https://dejure.org/1963,618)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 429/62 (https://dejure.org/1963,618)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 202
  • NJW 1964, 887
  • DB 1964, 74
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 429/62
    Erst mit Schreiben vom 13« Februar 1962, nach Erlaß des Urteils erster Instanz in dem Parallelprozeß 1 AZR 428/62, bot der Prozeß bevollmächtigte der Beklagten für rund 45o von ihm vertretene Arbeitnehmer deren Arbeitsleistung bedingungslos an.

    Schuhfabriken, 1 AZR 428/62, auseinandergesetzt = Er hat dort ausführlich begründet, daß das Rechtsschutzinteresse vorliegt und die weiteren Voraussetzungen, die nach § 256 ZPO an eine Feststellungsklage gestellt werden müssen, erfüllt sind.

    Auch dem kann nach den im Verfahren 1 AZR 428/62 ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen und Erwägungen nicht gefolgt werden.

    Der Senat ist in dem Verfahren 1 AZR 428/62 zu der Auffassung gekommen, daß die Arbeitsniederlegung eines großen Teils der gewerblichen Arbeitnehmer im N Betrieb der Klägerin am 12. Dezember 1961 nicht als eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, sondern als Arbeitskampfmaßnahme zu werten ist.

    Da nach den in 1 AZR 428/62 angestellten Erörterungen ein Verschulden der an der Arbeitsniederlegung beteiligten Beklagten jenes Rechtsstreits festzustellen ist, haften diese nach den §§ 83o, 84o BGB als Mittäter gesamt schuldnerisch für den durch den Streik angerichteten Schaden, soweit ihre Haftung nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin ausgeschlossen oder gemindert ist.

    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 AZR 428/62 ausgeführt hat, genügt zur Erfüllung des Begriffs der Mittäterschaft bereits die nur durch Ermunterung oder bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern die Gemeinsamkeit des Handelns und des auf den unmittelbaren deliktischen Erfolg gerichteten Willens vorhanden ist, Somit sind die Anforderungen, die an die Erfüllung des Begriffs der Beihilfe gestellt werden müssen, notwendigerweise noch geringer.

    Auch hier genügt die leichteste Fahrlässigkeit (vgl. dazu ebenfalls das Urteil des Senats in 1 AZR 428/62).

    Wie der Senat im Verfahren 1 AZR 428/62 hinsichtlich der Streikteilnehmer ausgeführt hat, muß es als deren Verschulden angesehen werden, daß sie sich vor der Niederlegung der Arbeit nicht vergewissert haben, ob die von ihnen beabsichtigten Handlungen rechtmäßig waren oder nicht.

    Das gilt auch angesichts des Umstandes, daß die Frage der Rechtmäßigkeit eines wilden Streiks bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden war, in der Literatur jedoch umstritten ist (vgl» dazu die Hinweise im Urteil 1 AZR 428/62)» Es ist also die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Beklagten im Falle einer Erkundigung ein wilder Streik nicht als in jedem Fall rechtswidrig bezeichnet worden wäre» Das kann sie aber nicht entschuldigen» Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß bei der Erkundigung an einer für den Anfragenden auch eindeutig erkennbar gewissenhaften Stelle - und nur durch eine Befragung einer solchen hätte die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht nachkommen können - der Beklagten jedenfalls die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage mitgeteilt worden wäre» Hätte sie eine solche Auskunft als ausreichend angesehen, um die Streikenden zu unterstützen, so hätte sie damit bewußt das Risiko, für einen Rechtsirrtum einstehen zu müssen, übernommen» Wem bekannt ist, daß seinem Verhalten ein Rechtsirrtum zugrunde liegen kann, ist vorzuwerfen, daß er die C-efahr rechtlichen Fehlverhaltens und damit, stellt sich das Verhalten wirklich als fehlsam heraus, dieses Ergebnis selbst willentlich auf sich genommen hat» Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine so schwerwiegende und mit so erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbundene Maßnahme wie die Unterstützung eines Streiks 13.

    Beklagten auch auf diejenigen Arbeitnehmer, denen endgültig gekündigt worden war, nämlich auf die Beklagten im Prozeß 1 AZR 428/62, für den Schaden kausal war.

    In welchem Umfang diese haften, kann z.Z. aus den in 1 AZR 428/62 vom Senat näher dargelegten Gründen noch nicht gesagt werden.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    In den Urteilen vom 31. Oktober 1958 (- 1 AZR 632/57 - BAGE 6, 321) und vom 20. Dezember 1963 (- 1 AZR 429/62 - BAGE 15, 202) hatte der Senat ausgesprochen, daß derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage einen Arbeitskampf entfesselt oder unterstützt, damit rechnen muß, daß die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft, und er dieses Risiko zu tragen hat, wenn er gleichwohl aktiv wird.
  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Insoweit treffen Grundsätze aus dem Strafrecht zu, die eine psychische Unterstützung als Beihilfe zur Ausführung der Tat genügen lassen (vgl BGHZ 63, 124, 126ff mNachw; vgl auch BGHZ 17, 327, 333 und BAGE 15, 202, 206 = NJW 1964, 887), wie sie hier im Vordergrund stand.
  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82

    Kündigung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

    Wenn sie gleich wohl an diesem Streik teilnahmen, dann ist ihnen vorzuhalten, daß sie für den Fall, daß die Ansicht der Beklagten zutreffen sollte, willentlich in Kauf genommen haben, an einem rechtswidrigen Streik teilzunehmen und damit ihre Arbeit rechtswidrig zu verweigern (BAG 15, 202 r AP Nr. 33 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

    Dem Landesarbeitsgericht ist weiter zuzugeben? daß? hatte die Beklagte rechtswidrig gehandelt? der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt wäre Der Senat hat den Streik bereits im Urteil BAG 2? 75 /76 f/ « AP Nr. 2 zu Art. 9 GG Arbeitskampf als einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf» gefaßt? und er hat diese Ansicht bis in die jüngste Seit beibehalten (vgl" die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmten Urteile vom 20 Dezember 1963? 1 AZR 428/62 und 1 AZR 429/62) An dieser Rechtsauffassung? zu deren Begründung auf die vorerwähnten Urteile verwiesen wird, ist weiterhin festzuhalten Sie gilt auch für den Pall? daß der bestreikte Eetrieb sein bisheriges Tätigkeitsfeld erweitert? wobei hier nicht untersucht werden muß, wie es sich verhält? wenn durch diese Erweiterung, weil sie etwa auf einem ganz neuartigen? branchefremden Gebiet liegt, die bisherige Zielrichtung des Betriebs völlig verändert wird Denn ein Unternehmen kann nicht otne die in ihm liegen» - 8 de Dynamik gesehen werden, derzufolge es zu einer Ausweitung und teilweisen Veränderung, wenn auch nicht gänzlichen Umgestaltung seines Charakters neigt oder wenigstens ohne weiteres neigen kann.
  • LAG Köln, 02.07.1984 - 9 Sa 602/84

    Arbeitskampf - Streik - Einstweilige Verfügung gegen Übergriff

    Die Beklagte zu 1) schuldet die beantragte Unterlassung, weil sie nachweislich die rechtswidrigen Blockaden unterstützt hat und deshalb entweder als Gehilfin im Sinne von § 830 BGB anzusehen ist (BGH Urteil vom 31.1.1978 - VI ZR 32/77 in AP Nr. 61 zu Artikel 9 GG - Arbeitskampf; BAG, Urteil vom 20.12.63 - 1 AZR 429/62 in AP Nr. 33 a. a. O.) oder als potentieller Störer in eigener Person: Unterstützung der bereits vorgefallenen Störungen hat die Beklagte zu 1) geleistet und damit zugleich die Gefahr künftiger Störungen gesetzt durch ihre Mitteilung vom 22.5.84 und ihre dort zitierten "Richtlinien für den Arbeitskampf" und durch ihre Berichterstattung in ihrem Zentralorgan vom 6.6.84.
  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2000 - 19 O 161/99

    Keine Prozeßkostenhilfe für KZ-Häftlinge

    In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen (wenn auch ohne sie ausdrücklich zu zitieren) wurde die Gewährung von Darlehen bzw. sonstige finanzielle Zuwendungen von der Rechtsprechung in folgende Fällen als Beihilfe zu einer Straftat bzw. zivilrechtlich zu einer unerlaubten Handlung gewertet: Gewährung eines Darlehens zum Erwerb eines Bordells (RGSt 39, 44); Zahlung von Streikgeldern an Teilnehmer eines rechtswidrigen Streiks (BAG NJW 1964, 887); Gewährung eines Darlehens zur Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel (OLGR Düsseldorf, 1995, 153), Vorfinanzierung von Kommanditanteilen, die in sittenwidriger Weise vertrieben werden sollten (OLG München, EWiR 1992, 979).
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